Donnerstag, 9. September 2021 Share: YouTube RSS

Instagram-Influencer: Deutsches Gericht klärt Regeln für Anzeigen

Ein oberstes deutsches Gericht hat entschieden, dass Social Media Influencer Produkte empfehlen können, ohne dass die Inhalte zwingend als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Aber es gibt einige Grenzen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Social-Media-Inhalte nicht zwingend als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Die Richter sagten, Posts sollten als Werbung gekennzeichnet werden, wenn sie „übermäßig werblich“ seien oder wenn ein Online-Influencer eine Gegenleistung erhalten habe.

Die Karlsruher Richter sagten, Social-Media-Influencer dürfen auf Fotos auf Produkte verweisen und sie empfehlen, ohne ein Werbelabel verwenden zu müssen. Dies gilt, solange die Inhalte nicht zu werblichen Charakter haben.

Das Gericht sagte, die Tags sollten nicht direkt auf eine Firmenhomepage oder Produktwebsite verlinken. Die Tatsache, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit Tap-Tags versehen sind, reiche für die Annahme eines Werbeexzesses nicht aus, so die Richter.

Der Verband für Sozialen Wettbewerb (VSW) hat drei rechtliche Einwände gegen angeblich heimliche, nicht gekennzeichnete Werbung erhoben. Die Verfahren richteten sich gegen Cathy Hummels, die Hamburger Fashion-Influencerin Leonie Hanne und die Göttinger Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss.

Zwei der Klagen des VSW waren erfolglos; Hummels und Hanne galten als nicht gegen das Gesetz verstoßen, da sie keine Gegenleistung erhielten. Dies bestätigte der BGH am Donnerstag. Die VSW-Beschwerde gegen Huss war zum Zeitpunkt der Beschwerde erfolgreich.

Die Richter im Ausgangsverfahren glaubten, dass die Tatsache, dass sowohl Huss als auch der Hersteller davon profitierten, zu einem Werbevorteil führte. Richter des BGH stimmten zu, aber die Weiterleitung der Nutzer auf den Instagram-Account der Kanzlei sei an sich kein kennzeichnungspflichtiger Verstoß.

Quelle: FreiesNachrichtenblatt.com

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